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§ 3 BbgVfG (Brandenburg) — Rechtsform

Brandenburgisches Versorgungsfondsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen wird durch die für Finanzen zuständige oberste Landesbehörde vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Potsdam.