# § 5 BbgVersFreiV (Brandenburg) — Verfahren

Versickerungsfreistellungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Baugenehmigungsverfahren oder Bauanzeigeverfahren ist durch die bauvorlagenberechtigte Entwurfsverfasserin oder den bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser zu erklären, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnisfreiheit gegeben sind, andernfalls ist mit dem Bauantrag zugleich auch ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen.

(2) Entfallen die Voraussetzungen der Erlaubnisfreiheit aufgrund einer nachträglichen wesentlichen Änderung der bestehenden Niederschlagswasserbeseitigung, ist ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis durch den Gewässerbenutzer zu stellen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 5 BbgVersFreiV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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