# § 29 BbgVermG (Brandenburg) — Bußgeldvorschriften

Brandenburgisches Vermessungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 10 Abs. 1, 4 und 6 personenbezogene Daten automatisiert abruft, ohne dazu ermächtigt zu sein,

entgegen § 10 Abs. 9 die Veröffentlichung oder Weitergabe von Geobasisinformationen an Dritte nicht anzeigt oder Geobasisinformationen ohne Hinweis auf das Land Brandenburg als Inhaber der Rechte an den Geobasisdaten veröffentlicht oder weitergibt,

entgegen § 24 Abs. 1 Vermessungsmarken, Grenzzeichen oder Sichtzeichen einbringt, verändert oder entfernt,

entgegen § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 Stand, Erkennbarkeit oder Verwendbarkeit von Vermessungsmarken, Grenzzeichen oder Sichtzeichen gefährdet,

entgegen § 24 Abs. 3 Schutzflächen von Festpunkten nach § 7 überbaut, abträgt oder auf sonstige Weise verändert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landesbetrieb LGB für Ordnungswidrigkeiten in seinem Zuständigkeitsbereich, ansonsten die Kreisordnungsbehörde.

---

Zitiervorschlag: § 29 BbgVermG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/29
