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# § 17 BbgVermG (Brandenburg) — Bekanntgabe

Brandenburgisches Vermessungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ergebnis der Grenzermittlung ist den Beteiligten, die am Grenztermin nicht teilgenommen haben, bekannt zu geben. Die Bekanntgabe soll durch Zustellung erfolgen. Ist eine Zustellung nicht möglich oder handelt es sich um ein Verfahren mit vielen Beteiligten, kann die Bekanntgabe durch Offenlegung erfolgen. Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden.

(2) Grenzzeugnis oder Abmarkung sowie Fortführung oder Berichtigung des Liegenschaftskatasters sind den Beteiligten bekannt zu geben. Bezüglich der Bekanntgabe der Fortführung oder Berichtigung des Liegenschaftskatasters gilt dies, soweit die Veränderung eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet. Bei Verfahren mit vielen Beteiligten kann die Bekanntgabe durch Offenlegung erfolgen.

(3) Ort und Zeit der Offenlegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung soll angegeben werden, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle er einzulegen ist. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat.

(4) Grundbuchamt und Finanzamt sind Fortführungen oder Berichtigungen des Liegenschaftskatasters soweit mitzuteilen, wie dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 17 BbgVermG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/17

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