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# § 3 BbgVergGKV (Brandenburg) — Verfahren

Brandenburgische Vergabegesetz-Kommissionsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission ist bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern von dem für Arbeit zuständigen Ministerium einzuberufen.

(2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, ersatzweise ihre Stellvertretungen, anwesend ist. Die Beschlüsse der Kommission werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, ersatzweise ihrer anwesenden Stellvertretungen gefasst.

(3) Die Teilnahme an Sitzungen der Kommission sowie die Beschlussfassung können in begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden mittels Video- oder Telefonkonferenz erfolgen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann die Beschlussfassung auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden mittels schriftlichen oder elektronischen Umlaufbeschluss erfolgen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht und der Beschlussfassung eine gemeinsame Erörterung vorausgegangen ist.

(5) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich; der Inhalt ihrer Beratung ist vertraulich.

(6) Das für Arbeit zuständige Ministerium legt im Rahmen der Geschäftsführung für die Kommission deren Vorschlag der Landesregierung zur Entscheidung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vor.

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Zitiervorschlag: § 3 BbgVergGKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergGKV/3

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