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§ 2 BbgVergGKV (Brandenburg) — Vorschlag und Berufung der Mitglieder

Brandenburgische Vergabegesetz-Kommissionsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium schlägt ein eigenes Mitglied, die beiden Mitglieder aus der Gruppe der Arbeitgeber sowie ein Mitglied aus der Wissenschaft einschließlich deren Stellvertretungen vor. Die Auswahl der übrigen Mitglieder und deren Stellvertretungen sowie die Berufung aller Mitglieder der Kommission obliegen dem für Arbeit zuständigen Ministerium. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen des Landes Brandenburg werden von den Vorschlagsberechtigten an der Auswahl der Mitglieder aus der Gruppe der abhängig Beschäftigten sowie der Arbeitgeber beteiligt.

(2) Zur Gewährleistung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes sind von den Vorschlagsberechtigten jeweils mindestens zur Hälfte Frauen vorzuschlagen. Dies gilt auch für die Stellvertretungen und Nachbesetzungen während der laufenden Amtsperiode. Im Rahmen ihrer Beteiligung nach Absatz 1 Satz 3 benennen die Spitzenorganisationen den Vorschlagsberechtigten jeweils mindestens ebenso viele Frauen wie Männer. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen oder den Vorschlagsberechtigten die Einhaltung dieser Vorgaben aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist; sie haben dem für Arbeit zuständigen Ministerium diese Gründe nachvollziehbar darzulegen.

(3) Die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertretungen werden für die Dauer von vier Jahren berufen. Für Sitzungen der Kommission können weitere sachverständige Personen beigezogen werden; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

(4) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für Reisekosten nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 des Bundesreisekostengesetzes sowie für nachgewiesenen Verdienstausfall entschädigt.