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§ 3 BbgVergGErstV (Brandenburg) — Erstattung weiterer Mehrkosten

Brandenburgische Vergabegesetz-Erstattungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

Weitere Mehrkosten werden auf begründeten Antrag der Kommune

erstattet, wenn und soweit die nach § 1 ermittelte Fallpauschale eines

Beschaffungsvorgangs die zur Bearbeitung notwendig anfallenden Kosten nicht

abdeckt. Die Mehrkosten müssen auch bei einer kostenbewussten Wahrnehmung der

Aufgabe unvermeidbar sein. Der Antrag muss die Kosten darlegen und eine

Erklärung über das Fehlen von kostengünstigeren Alternativen enthalten. Werden

Drittkosten geltend gemacht, sind entsprechende Nachweise beizufügen.

(2)

Zu den weiteren Mehrkosten zählen auch die Kosten einer Dienstreise, soweit die

Dienstreise zur Durchführung einer Kontrolle nach § 8 Absatz 1 des

Brandenburgischen Vergabegesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 3, 4 oder

Absatz 5 der Brandenburgischen Vergabegesetz-Durchführungsverordnung

erforderlich ist. Die Erstattung dieser Mehrkosten erfolgt in entsprechender

Anwendung von § 2 Nummer 3.