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§ 2 BbgVergGErstV (Brandenburg) — Erstattung der Schulungskosten

Brandenburgische Vergabegesetz-Erstattungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Kommune werden auf der

Grundlage von Abrechnungen folgende Kosten der zur Anwendung des

Brandenburgischen Vergabegesetzes notwendigen Schulungen des Personals erstattet:

die Kosten, die für die Teilnahme an einer Veranstaltung

außerhalb der Dienststelle oder des Arbeitsorts oder für die Durchführung einer

Veranstaltung einer Schulung des Personals innerhalb der Dienststelle entstehen,

ohne Raumkosten;

die Kosten, für die auf die Schulung entfallende Arbeitszeit

der teilnehmenden Beschäftigten der Kommune;

die mit der Schulung zusammenhängenden notwendigen,

verauslagten Reisekosten nach Maßgabe der für die Kommune geltenden

reisekostenrechtlichen Bestimmungen.