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§ 4 BbgVergGDV (Brandenburg) — Sonstige Verfahrensweisen bei Stichproben

Brandenburgische Vergabegesetz-Durchführungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auftraggeber können die Stichprobe mit einem anderen Ablauf planen und ausführen, wenn deren Eignung nach ihrer pflichtgemäßen Einschätzung der in § 3 geregelten Vorgehensweise entspricht und weder der Auftraggeber noch die Auftragnehmer zusätzlich belastet werden. Die Stichprobe muss den mit dem Auftraggeber und dessen Nachauftragnehmern und Personalverleihern getroffenen Vereinbarungen entsprechen oder in der geänderten Form vereinbart werden.