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# § 9 BbgVergG (Brandenburg) — Kontrollen

Brandenburgisches Vergabegesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und § 8 vereinbarten Vertragsbestimmungen zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt als Bestandteil der Prüfung der Richtigkeit einer vom Auftragnehmer gestellten Rechnung und durch eine ausreichende Zahl von Stichproben. Zu diesem Zweck sind Nachweispflichten des Auftragnehmers und für den Auftraggeber Betretungsrechte für betriebliche Grundstücke und Räume des Auftragnehmers sowie das Recht zur Befragung von Beschäftigten des Auftragnehmers zu vereinbaren, soweit sie für die Durchführung von Kontrollen erforderlich sind. Bei der Überprüfung der Einhaltung der Vertragsbestimmungen im Sinne des Satzes 1 sind im Regelfall Bescheinigungen eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Lohnhöhe oder darüber, dass alle Beschäftigten mindestens den jeweils einschlägigen Mindestlohn erhalten, ausreichend. Von der Überprüfung gemäß Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der Auftraggeber annehmen kann, dass die Vertragsbestimmungen im Sinne des Satzes 1 eingehalten werden, insbesondere weil

Leistungen in Branchen beschafft werden, die regelmäßig deutlich übertariflich zahlen, oder

Leistungen durch einen Auftragnehmer erbracht werden, der dem Auftraggeber bereits aus einer dauerhaften Geschäftsbeziehung bekannt ist.

(2) Erhält der Auftraggeber Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so hat er dies der für die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 9 BbgVergG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergG/9?asof=2026-07-30

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