# § 13 BbgVergG (Brandenburg) — Kostenerstattung

Brandenburgisches Vergabegesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land gewährt den Verbandsgemeinden, mitverwalteten Gemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, Ämtern, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen (Kommunen) für den mit der Anwendung dieses Teils verbundenen Verwaltungsaufwand einen finanziellen Ausgleich. Für die Verteilung an die Kommunen ist ein Betrag in Höhe von insgesamt 1 000 000 Euro für jedes Kalenderjahr vorgesehen. Die Verteilung der Mittel erfolgt pauschal jeweils zu drei Vierteln nach der Einwohnerzahl und zu einem Viertel nach der Fläche der Kommunen; hierbei wird der Umfang der Aufgaben der kreisfreien Städte gemäß § 1 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg berücksichtigt. Die Auszahlung der Mittel erfolgt jährlich für das zurückliegende Kalenderjahr.

(2) Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn das im Mindestlohngesetz bestimmte Mindestentgelt die Höhe des Mindestentgelts gemäß § 6 Absatz 2 erreicht oder übersteigt.

(3) Sollte die Anwendbarkeit von Absatz 1 während eines laufenden Kalenderjahres enden, so endet der Ausgleichsanspruch am gleichen Kalendertag. Die Höhe des Ausgleichs ist in diesem Fall nach dem Verhältnis der Kalendertage, an denen Absatz 1 anwendbar war, im Vergleich zu den Tagen, an denen dieser nicht anwendbar war, zu bemessen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 13 BbgVergG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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