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§ 28 BbgVerfSchG (Brandenburg) — Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Minister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Über solche, die nachrichtendienstliche Mittel nach § 6 Abs. 3 betreffen, ist die Parlamentarische Kontrollkommission vorab zu unterrichten.