§ 22 BbgVerfSchG (Brandenburg) — Nachberichtspflicht

Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen.

Fünfter Abschnitt

Parlamentarische Kontrolle