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§ 17 BbgVStättV (Brandenburg) — Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen

Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen durch Abgase entstehen.

(2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 Quadratmeter Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben.

Einzelnorm