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§ 5 BbgVEPPG (Brandenburg) — Rückzahlung

Brandenburgisches Versorgungs-EPP-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wurde die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz ohne rechtlichen Grund gewährt, ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen. § 7 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.