§ 1 BbgVEPPG (Brandenburg) — Geltungsbereich

Brandenburgisches Versorgungs-EPP-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer einmaligen Pauschale zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die im Jahr 2022 erheblich gestiegenen Energiepreise (Energiepreispauschale).

(2) Dieses Gesetz gilt für Personen, die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.