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§ 30 BbgVBauV (Brandenburg) — Weitergehende Anforderungen

Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9 Meter beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.

Einzelnorm