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§ 3 BbgVBauV (Brandenburg) — Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Tragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Feuerlöschanlagen mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit Feuerlöschanlagen .

Einzelnorm