# § 29 BbgVBauV (Brandenburg) — Zusätzliche Bauvorlagen

Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über

eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte,

eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in notwendige Treppenräume,

die Feuerlöschanlagen , die sonstigen Feuerlöscheinrichtungen und die Feuerlöschgeräte,

die Brandmeldeanlagen,

die Alarmierungsanlagen ,

die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsstromversorgung,

die Rauchabzugsvorrichtungen und Rauchabzugsanlagen,

die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 29 BbgVBauV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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