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§ 1 BbgVBauV (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 Quadratmeter haben.

Einzelnorm