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# § 5 BbgUniMedG (Brandenburg) — Gleichstellung der Geschlechter

Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Medizinische Universität erstellt ein Gleichstellungskonzept, das den Abbau von Unterrepräsentanz von Frauen zum Gegenstand hat. Unterrepräsentanz liegt dann vor, wenn in Besoldungs- oder Entgeltgruppen sowie Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. Der Inhalt des Gleichstellungskonzepts soll sich an § 6 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 79) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung orientieren. Das Gleichstellungskonzept ist einvernehmlich von dem Vorstand und der Gleichstellungsbeauftragten der Medizinischen Universität zu erstellen. Soweit das Gleichstellungskonzept Forschung und Lehre berührt, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Wissenschaftssenat herzustellen.

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Zitiervorschlag: § 5 BbgUniMedG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/5

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