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§ 32 BbgUniMedG (Brandenburg) — Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten

Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit dies zweckmäßig ist, können an der Medizinischen Universität unter der Verantwortung des Vorstands für die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich von Lehre, Forschung, Studium und Weiterbildung wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten gebildet werden. Ihre Errichtung, Gestaltung und Auflösung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen. Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten wird vom Vorstand auf Vorschlag des Wissenschaftssenats bestellt.