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# § 3 BbgUniMedG (Brandenburg) — Kooperationen

Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Medizinische Universität mit anderen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und besonders qualifizierten Einrichtungen der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung zusammenarbeiten.

(2) Die Medizinische Universität schließt mit der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg eine öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung, in der das Nähere über das Zusammenwirken, insbesondere in zentralen Dienstleistungsangeboten und durch die gemeinsame und untereinander abgestimmte Durchführung von Forschung, Lehre und Transfer, geregelt wird.

(3) Die Medizinische Universität schließt mit der für Rechtsmedizin zuständigen Einrichtung im Land Brandenburg oder ihrer Trägerin oder ihrem Träger eine öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung, in der das Nähere über das Zusammenwirken geregelt wird.

(4) Die Medizinische Universität macht die Ergebnisse öffentlich finanzierter Forschung und Ergebnisse, die unter Nutzung öffentlich finanzierter Ressourcen entstanden sind, grundsätzlich allgemein zugänglich, sofern dem keine berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen.

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Zitiervorschlag: § 3 BbgUniMedG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/3

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