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# § 29 BbgUniMedG (Brandenburg) — Gleichstellungsbeauftragte

Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Aufgabenbereich nach § 5 werden eine Gleichstellungsbeauftragte und bis zu zwei Stellvertreterinnen von den Mitgliedern und Angehörigen der Medizinischen Universität für die Dauer von vier Jahren gewählt und vom Vorstand bestellt. Die Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist hauptberuflich wahrzunehmen. Die Stelle ist auszuschreiben. Näheres zur Wahl wird in der Grundlagensatzung bestimmt. § 76 Absatz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Bis zur erstmaligen Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten werden deren Aufgaben und Befugnisse durch ein weibliches Mitglied des Betriebsrats nach § 1 Absatz 6 wahrgenommen, das durch diesen durch Beschluss bestimmt wird. Dieses Mitglied ist zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse einer Gleichstellungsbeauftragten im erforderlichen Umfang von der Medizinischen Universität in seinem Hauptberuf freizustellen.

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Zitiervorschlag: § 29 BbgUniMedG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/29

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