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# § 17 BbgUniMedG (Brandenburg) — Finanzielle Mitarbeiterbeteiligung, Verordnungsermächtigung

Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aus dem Liquidationserlös der wahlärztlichen Behandlung der Medizinischen Universität in angemessenem Umfang zu beteiligen (Pflichtbeteiligung). Nichtärztliches Personal kann an den Erlösen beteiligt werden. Die Mittel sind nach Fachabteilung getrennt zu verwalten und zu verteilen. Im Rahmen der Verteilung sind Verantwortung, Leistung und Erfahrung angemessen zu berücksichtigen. Dabei können Leistungen in der Krankenversorgung, der Forschung, der Lehre, den System- und Zukunftsaufgaben sowie Leistungen zu deren unmittelbaren Unterstützung berücksichtigt werden. Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind den Mitteln nach Satz 3 zu entnehmen. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung

den Anteil der Mitarbeiterbeteiligung an den Erlösen der Privatliquidation,

die maximale Höhe der individuellen Auszahlung der Mitarbeiterbeteiligung sowie

die Bildung und Besetzung der Ausschüsse zur Festlegung der Grundsätze der finanziellen Mitarbeiterbeteiligung sowie deren Verfahrensweisen.

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Zitiervorschlag: § 17 BbgUniMedG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/17?asof=2026-07-30

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