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# § 12 BbgUniMedG (Brandenburg) — Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern

Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Medizinischen Universität ist das Berufungsrecht übertragen. Die Medizinische Universität hat eine Berufungsordnung gemäß § 42 Absatz 5 Satz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zu erlassen, die der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.

(2) Der Wissenschaftliche Vorstand beruft im Benehmen mit dem Vorstand Krankenversorgung die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Wissenschaftssenats nach öffentlicher und im Regelfall internationaler Ausschreibung der Stellen. Für Berufungen auf Professuren, die mit einer Leitungsfunktion klinischer oder klinisch-theoretischer Einrichtungen verbunden sind, ist das Einvernehmen mit dem Vorstand Krankenversorgung herzustellen. Das Einvernehmen darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung der oder des zu Berufenden für die in der Krankenversorgung zu erfüllenden Aufgaben bestehen. In die Berufungs- und Bleibeverhandlungen ist der Kaufmännische Vorstand einzubeziehen. Bei Ausschreibungen ohne Bezug zu einer bestimmten Besoldungsgruppe müssen sich die Kriterien für die jeweilige Besoldungsgruppe aus der Ausschreibung ergeben.

(3) § 42 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gilt im Übrigen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des zuständigen Organs des Fachbereichs der Wissenschaftssenat und an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten die oder der Wissenschaftliche Vorstand tritt. Das in entsprechender Anwendung des § 42 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom Wissenschaftlichen Vorstand bestimmte Mitglied der Berufungskommission muss Mitglied einer wissenschaftlichen Organisationseinheit der Medizinischen Universität sein, die sich mit dem Forschungsschwerpunkt Gesundheitssystemforschung oder Digitalisierung des Gesundheitswesens befasst.

(4) Im Einzelfall können Professuren im Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde ohne öffentliche Ausschreibung mit zum Zeitpunkt der Errichtung an der Medizinischen Universität beschäftigten Chefärztinnen oder Chefärzten besetzt werden. Diese haben als weitere Voraussetzung für ihre Berufung besondere Nachweise über ihre klinischen Tätigkeiten sowie über Forschungs-, Lehr- und Führungserfahrung zu erbringen. Weiter sollen sie Kompetenzen und Erfahrungen vorweisen, die darauf schließen lassen, dass sie den Aufbau der Medizinischen Universität mitprägen werden. Das Nähere regelt die Berufungsordnung nach Absatz 1 Satz 2. Abweichend von § 42 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes sind dem Berufungsvorschlag mindestens drei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten auswärtigen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern beizufügen, von denen eine oder einer im Ausland tätig sein muss; § 42 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes findet keine Anwendung. Die Berufung zur Professorin oder zum Professor erfolgt befristet auf fünf Jahre. Der Wissenschaftliche Vorstand entscheidet über die Entfristung der Professur auf Grundlage einer Beurteilung der Evaluationskommission. Näheres zu den Kriterien der Beurteilung sowie zur Arbeitsweise, Zusammensetzung und Bestellung der Evaluationskommission regelt die Berufungsordnung nach Absatz 1 Satz 2.

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Zitiervorschlag: § 12 BbgUniMedG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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