nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 BbgUniMedG (Brandenburg) — Dienstherrnfähigkeit, Arbeitgebereigenschaft, dienst- und arbeitsrechtliche Befugnisse

Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Medizinischen Universität wird das Recht verliehen, eigene Beamtinnen und Beamte zu haben. Die oder der Vorstandsvorsitzende ernennt die Beamtinnen und Beamten. Die Medizinische Universität ist Arbeitgeberin der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(2) § 3 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde an die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt.

(3) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Medizinischen Universität ist die oder der Vorstandsvorsitzende. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder ist die oder der Aufsichtsratsvorsitzende.

(4) Soweit in den in Abschnitt 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes genannten Vorschriften sowie in den hierzu vom für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung erlassenen Rechtsverordnungen dienst- und arbeitsrechtliche Befugnisse des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung vorgesehen sind, ist der Aufsichtsrat zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Soweit in § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, §§ 7 bis 10 der Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 17. Juli 2014 ( GVBl. II Nr. 48), die durch die Verordnung vom 4. August 2015 (GVBl. II Nr. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Zuständigkeit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vorgesehen ist, tritt an deren Stelle der Aufsichtsrat.

(5) Beschäftigte der Medizinischen Universität dürfen Einrichtungen und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Beschäftigte an anderen staatlichen Hochschulen des Landes.

(6) Die Medizinische Universität schließt Tarifverträge zur Regelung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen ab.

---

Zitiervorschlag: § 11 BbgUniMedG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/11?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
