# § 10 BbgUniMedG (Brandenburg) — Festsetzung von Zulassungszahlen

Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zulassung zum Studiengang Humanmedizin erfolgt nur, soweit ein Studienangebot vorhanden ist. Die Zulassung für das erste Fachsemester des Ersten Abschnitts der ärztlichen Ausbildung für den Studiengang Humanmedizin erfolgt zweimal jährlich zum Winter- und zum Sommersemester. Die Zulassungszahl für die ersten vier Semester ab Aufnahme des Studienbetriebs wird auf jeweils 36, für die darauffolgenden vier Semester auf jeweils 48, für die darauffolgenden vier Semester auf jeweils 60 und für die darauffolgenden vier Semester auf jeweils 72 festgesetzt.

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Zitiervorschlag: § 10 BbgUniMedG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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