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# § 5 BbgUVPG (Brandenburg) — Durchführungsvorschriften

Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

soweit dies jeweils zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder des Bundes erforderlich ist, weitere Vorhaben, Pläne oder Programme wegen ihrer voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen in die Anlage 1 oder 2 aufzunehmen, und bestimmte Vorhaben, Pläne oder Programme, bei denen nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind, aus der Anlage 1 oder 2 herauszunehmen,

Änderungen zur Bestimmung der federführenden Behörde im Sinne von § 3 Abs. 3 vorzunehmen.

(2) Das für Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann zur Durchführung der Umweltprüfung Verwaltungsvorschriften erlassen.

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Zitiervorschlag: § 5 BbgUVPG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUVPG/5

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