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# § 6 BbgUIG (Brandenburg) — Kosten

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes können Gebühren und Auslagen (Kostenerstattung) erhoben werden. Gebührenfrei sind die Erteilung mündlicher, einfacher schriftlicher oder elektronischer Auskünfte oder die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort sowie der Zugang zu Umweltinformationen, die nach §§ 7 und 10 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes bereitgestellt werden. Die Gebührenhöhe ist unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und des wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller so zu bemessen, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg entsprechend. Das für Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die kostenpflichtigen Leistungen und die Höhe der Kostenerstattung durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Gemeinde und Gemeindeverbände können abweichend von der Rechtsverordnung die Kostenerstattung durch Satzung regeln.

(2) Für die Entgelterhebung privater informationspflichtiger Stellen im Sinne von § 2 Nr. 2 gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Die Höhe der Kostenerstattung bemisst sich nach der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 5 festgelegten Gebührenhöhe.

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Zitiervorschlag: § 6 BbgUIG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUIG/6

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