# § 4 BbgUIG (Brandenburg) — Überwachung privater informationspflichtiger Stellen

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle für das Land oder eine unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Nr. 2.

(2) Die privaten informationspflichtigen Stellen haben den nach Absatz 1 zur Überwachung zuständigen Stellen auf deren Verlangen alle zur Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Informationen herauszugeben.

(3) Die nach Absatz 1 zur Überwachung zuständigen Stellen können gegenüber den privaten informationspflichtigen Stellen die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen.

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Zitiervorschlag: § 4 BbgUIG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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