§ 3 BbgUIG (Brandenburg) — Rechtsschutz

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Streitigkeiten um Ansprüche aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, auch wenn sich der Rechtsstreit gegen eine private informationspflichtige Stelle richtet.

(2) § 6 Abs. 3 und 4 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes gilt entsprechend.