§ 2 BbgTierskBV (Brandenburg) — Aussetzen der Beitragserhebung

Brandenburgische Tierseuchenkassenbeitragsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von § 1 kann die Tierseuchenkasse im Einvernehmen mit dem für Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium die Erhebung von Zusatzbeiträgen für bestimmte Tierarten zeitlich begrenzt aussetzen, wenn die Rück-lagenhöhe für die betreffende Tierart den in § 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes jeweils festgelegten Betrag überschritten hat.