nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 BbgTPBV (Brandenburg) — Ausnahmen von der Bestellpflicht

Brandenburgische Transplantationsbeauftragtenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In begründeten Einzelfällen können Entnahmekrankenhäuser insbesondere soweit und solange die Realisierung einer Organentnahme wegen der Besonderheiten des Entnahmekrankenhauses ausgeschlossen ist, von der Verpflichtung zur Bestellung einer oder eines Transplantationsbeauftragten durch das für Gesundheit zuständige Ministerium befreit werden. Die Befreiung ist zu befristen.

(2) Das Entnahmekrankenhaus hat eine Befreiung nach Absatz 1 beim für Gesundheit zuständigen Ministerium zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. In dem Antrag ist die besondere Situation des Entnahmekrankenhauses zu belegen.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 8 BbgTPBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTPBV/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
