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§ 6 BbgTPBV (Brandenburg) — Begleitung Angehöriger

Brandenburgische Transplantationsbeauftragtenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Begleitung Angehöriger von Personen, die als Spenderin oder Spender von Organen oder Gewebe geeignet sind, ist in Erfüllung der in § 9b Absatz 2 Nummer 2 des Transplantationsgesetzes festgeschriebenen Aufgaben von der oder dem Transplantationsbeauftragten wahrzunehmen. Hierbei sind die Angehörigen insbesondere in angemessener Weise zu begleiten und über eine Organ- und Gewebespende aufzuklären und zu informieren. Eine Koordinatorin oder ein Koordinator der Koordinierungsstelle der Region Nord-Ost kann hinzugezogen werden.

Einzelnorm