(1) Der Anspruchszeitraum für die Gewährung des Trennungsgeldes wird auf längstens drei Monate begrenzt, sofern sich aus den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes ergibt; § 8 der Trennungsgeldverordnung bleibt unberührt. Die Begrenzung des Anspruchszeitraumes gilt unabhängig davon, ob die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt wurde. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung; sie wird
aus Anlass einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung mit Änderung des Dienstortes oder einer Dienstreise, die jeweils nicht länger als vierzehn Tage andauert,
durch Sonn- und Feiertage, allgemeine dienstfreie Werktage, Urlaubs- sowie Krankheitstage
nicht unterbrochen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann auf Antrag den Anspruchszeitraum nach Absatz 1 in außergewöhnlichen Härtefällen verlängern. Das Ministerium der Finanzen kann für die Verlängerung des Anspruchszeitraumes nach Satz 1 Richtlinien erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung liegt.
(3) Der Anspruchszeitraum nach Absatz 1 verlängert sich unbeschadet des Absatzes 2 bei dienstlichen Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung
ohne Zusage der Umzugskostenvergütung um den Restzeitraum der dienstlichen Maßnahme,
mit Zusage der Umzugskostenvergütung um den Zeitraum, für den in den Fällen eines Umzugshinderungsgrundes nach § 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes und § 2 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung vom Vorliegen der Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Trennungsgeldverordnung abgesehen wird.
(4) In Fällen der Verlängerung des Anspruchszeitraumes nach den Absätzen 2 oder 3 wird das Trennungstagegeld nach § 3 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung nicht gewährt.
(5) Die Begrenzung des Anspruchszeitraumes nach Absatz 1 besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung der neue Dienstort nicht ändert.