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§ 1 BbgStrKV (Brandenburg) — Höhengleiche Kreuzungen

Brandenburgische Straßenkreuzungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 30 Abs. 1 des

Brandenburgischen Straßengesetzes, die der Baulastträger der

Straße höherer Verkehrsbedeutung zu unterhalten hat, gehören

von der die Straße höherer Verkehrsbedeutung kreuzenden

Straße vom Anfang ihrer Eckausrundungen an

die befestigten Fahrstreifen einschließlich Trenn-, Seiten- und

Randstreifen,

die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art,

insbesondere Verkehrsinseln,

die Gehwege außerhalb der Ortsdurchfahrten und die Radwege, soweit

diese Wege mit der kreuzenden Straße in Zusammenhang stehen und mit

dieser gleichlaufen,- die Durchlässe, Dämme, Gräben,

Böschungen und Stützmauern,

die durch die Kreuzung bedingten Lichtzeichenanlagen.

(2) Eine Eckausrundung beginnt an der Stelle, an der der erste

Radius die Ecken der Straßenränder von der Straße der

höheren Verkehrsbedeutung und der kreuzenden Straße abzurunden

beginnt.

(3) Sichtfelder gehören zur kreuzenden Straße.