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# § 46 BbgStrG (Brandenburg) — Straßenbaubehörden

Brandenburgisches Straßengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.

(2) Die Aufgaben der Straßenbaubehörden werden wahrgenommen

für Landesstraßen, soweit nicht Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind, sowie für Radschnellverbindungen des Landes vom Landesbetrieb Straßenwesen als untere Straßenbaubehörde,

für Kreisstraßen von den Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind,

für Gemeindestraßen sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen von den Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind,

für sonstige öffentliche Straßen von dem Träger der Straßenbaulast, wenn dieser eine Körperschaft oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist. Bei den übrigen Straßen dieser Straßengruppe werden die Befugnisse der Straßenbaubehörde durch die zuständige Gemeinde ausgeübt.

(3) Die Landkreise können durch Vereinbarung die Verwaltung und Unterhaltung der Kreisstraßen einschließlich des Um- und Ausbaues dem Landesbetrieb Straßenwesen gegen Ersatz der entstehenden Kosten übertragen. Die Rechte des Straßenbaulastträgers bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 46 BbgStrG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/46

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