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# § 28 BbgStrG (Brandenburg) — Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen

Brandenburgisches Straßengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind höhengleiche und höhenungleiche Überschneidungen öffentlicher Straßen. Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzungen aller beteiligten Straßen.

(2) Wird über den Bau neuer sowie über die Änderung bestehender Kreuzungen durch Planfeststellung oder Plangenehmigung entschieden, so ist dabei zugleich die Aufteilung der Kosten zu regeln, soweit die beteiligten Baulastträger darüber keine Vereinbarung getroffen haben.

(3) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.

(4) Über die Anbindung öffentlicher Straßen an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sowie Radschnellverbindungen des Landes entscheidet die für die Straße höherer Verkehrsbedeutung zuständige Straßenbaubehörde unter Berücksichtigung der Infrastrukturerfordernisse. Der Träger der Straßenbaulast der untergeordneten Straße hat die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 28 BbgStrG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/28

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