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# § 27 BbgStrG (Brandenburg) — Straßenbegleitgrün

Brandenburgisches Straßengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Maßnahmen, welche das Straßenbegleitgrün der Straße und der Nebenanlagen betreffen, bleiben dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Soweit im Zuge von Ortsdurchfahrten nicht die Gemeinde Träger der Straßenbaulast der Fahrbahn ist, sollen die Maßnahmen im Benehmen mit der Gemeinde erfolgen. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 2 und 3. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen. § 17 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die unvermeidbaren Einwirkungen von Pflanzungen aus dem Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Eingriffe von ihrer Seite bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.

(3) In Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen kann die Befugnis nach Absatz 1 der Gemeinde übertragen werden, auch wenn sie nicht Träger der Straßenbaulast ist.

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Zitiervorschlag: § 27 BbgStrG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/27

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