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# § 9 BbgStkV (Brandenburg) — Studienorganisation

Brandenburgische Studienkollegverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht erfolgt in Schwerpunktkursen in Abhängigkeit vom gewählten Studiengang gemäß den Stundentafeln in Anlage 1. Über die Einrichtung der Schwerpunktkurse entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs auf der Grundlage der personellen und räumlichen Kapazitäten sowie in Abhängigkeit von den Studieninteressen der Bewerberinnen und Bewerber.

(2) Die Pflichtfächer der Schwerpunktkurse können durch weitere Fächer (Zusatzfächer) ergänzt werden. Der Unterricht in den Pflicht- und Zusatzfächern soll mindestens 28 Wochenstunden und höchstens 32 Wochenstunden umfassen.

(3) Die Teilnehmerzahl je Schwerpunktkurs soll 15 nicht überschreiten.

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Zitiervorschlag: § 9 BbgStkV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/9

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