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# § 8 BbgStkV (Brandenburg) — Auswahlverfahren

Brandenburgische Studienkollegverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Zulassung zum Studienkolleg entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs auf der Grundlage der Ergebnisse des Aufnahmetests im Rahmen der zur Verfügung stehenden Aufnahmekapazität. Werden Studienplätze am Studienkolleg nicht angenommen, werden diese Plätze durch Nachrückverfahren nach zwei Wochen besetzt. Über die Zulassung erhalten die Bewerberinnen und Bewerber einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(2) Studierende des Studienkollegs der Universität Potsdam, die das Semester zu wiederholen haben, sind vorab zu berücksichtigen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs informiert die Akademischen Auslandsämter der Hochschulen über die Zulassungsentscheidung. Auf Grund des Zulassungsbescheides erfolgt die Immatrikulation für das Studienkolleg an der Universität Potsdam.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgStkV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/8

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