# § 7 BbgStkV (Brandenburg) — Aufnahmetest

Brandenburgische Studienkollegverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor der Aufnahme in das Studienkolleg haben die Studienbewerberinnen und Studienbewerber einen Aufnahmetest am Studienkolleg an der Universität Potsdam abzulegen.

(2) Gegenstand des Aufnahmetests ist der Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten in der deutschen Sprache, die die Gewähr bieten, dass eine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Studienkollegs möglich ist. Aus dem Kanon der Pflichtfächer des jeweiligen Schwerpunktkurses können weitere Fächer als Gegenstand des Aufnahmetests benannt werden.

(3) Vom Aufnahmetest in Deutsch als Fremdsprache ist befreit, wer einen der folgenden Nachweise vorlegt:

Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe,

Großes oder Kleines Deutsches Sprachdiplom des Goethe-Institutes,

Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH),

Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Institutes,

Test Deutsch als Fremdsprache für Studienbewerber (TESTDAF).

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Zitiervorschlag: § 7 BbgStkV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/7
