# § 6 BbgStkV (Brandenburg) — Bewerbung für das Studienkolleg

Brandenburgische Studienkollegverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die im Ausland eine Studienberechtigung erworben haben und ein Studium an einer Hochschule im Land Brandenburg aufnehmen wollen, richten ihre Studienbewerbung an die gewählte Hochschule. Die Bewertung der Studienberechtigung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen/Sekretariat der Kultusministerkonferenz erfolgt durch die Hochschulen.

(2) Mit dem Bescheid über die Erforderlichkeit des Besuchs des Studienkollegs versendet die Bewerberhochschule die Einladung zum Aufnahmetest, die die Fächer sowie Ort und Zeit des Aufnahmetests ausweist.

(3) Die Hochschule, an der die Studienbewerbung vorliegt, übergibt eine Namensliste der Bewerber für den Aufnahmetest bis spätestens fünf Werktage vor dem Aufnahmetest an das Studienkolleg der Universität Potsdam. In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 1 übergibt sie innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Zulassungsentscheidung die Originalbewerbungsunterlagen an das Akademische Auslandsamt der Universität Potsdam.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Studienkolleg besteht nicht.

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Zitiervorschlag: § 6 BbgStkV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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