Für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität gilt § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes sinngemäß.
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Für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität gilt § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes sinngemäß.