# § 24 BbgStkV (Brandenburg) — Ergänzungsprüfung

Brandenburgische Studienkollegverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Ergänzungsprüfung können Studierende ablegen, die die Feststellungsprüfung bestanden haben, aber das Studium in einem Studiengang aufnehmen wollen, auf den sie im absolvierten Kurs nicht vorbereitet wurden. Mit Zustimmung der aufnehmenden Hochschule kann die Ergänzungsprüfung am Studienkolleg abgelegt werden. Die Ergänzungsprüfung bezieht sich auf diejenigen Fächer des Schwerpunktkurses, in denen im Hinblick auf den neu gewählten Studiengang bisher keine Prüfung abgelegt wurde oder höhere Anforderungen gestellt werden.

(2) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis gemäß Anlage 3 ausgestellt.

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Zitiervorschlag: § 24 BbgStkV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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