§ 19 BbgStkV (Brandenburg) — Zweck der Prüfung

Brandenburgische Studienkollegverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Studierenden weisen in der Feststellungsprüfung nach, dass sie die sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium an deutschen Hochschulen in den Studiengängen erfüllen, die dem jeweiligen Schwerpunktkurs zugeordnet sind.