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# § 18 BbgStkV (Brandenburg) — Leistungsbewertung während der Ausbildung

Brandenburgische Studienkollegverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In jedem Pflicht- und angebotenen Zusatzfach wird in jedem Semester eine Klausur im Umfang von zwei Zeitstunden geschrieben. Im Fach Deutsch werden je Semester zwei Klausuren geschrieben. Darüber hinaus erfolgt eine Leistungsbewertung in Form von Kurzarbeiten, mündlichen und praktischen Leistungen.

(2) Erreichen Studierende am Ende des ersten Semesters nicht in allen Fächern mindestens mit „ausreichend“ bewertete Leistungen, bleiben die folgenden Entscheidungsmöglichkeiten gewahrt: a) Nachklausur bei nicht ausreichenden Leistungen in nur einem Fach, b) Wiederholung des Semesters, c) leistungsbedingter Ausschluss, wenn der Kollegiat in mehreren Fächern mangelhafte oder ungenügende Semesterleistungen erreicht hat.

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Zitiervorschlag: § 18 BbgStkV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/18

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