§ 10 BbgStkV (Brandenburg) — Lehrinhalte und Prüfungen

Brandenburgische Studienkollegverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hinsichtlich der Lehrinhalte und Prüfungen, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsanforderungen in den schriftlichen Prüfungen im Rahmen der Feststellungs- und Ergänzungsprüfungen, ist in einem geeigneten Verfahren das Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium zu gewährleisten.