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# § 1 BbgStkV (Brandenburg) — Aufgaben des Studienkollegs

Brandenburgische Studienkollegverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einer außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung, die nicht unmittelbar zur Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule berechtigt, diejenigen zusätzlichen sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen zu vermitteln, die für die Aufnahme des Hochschulstudiums erforderlich sind.

(2) Absolventinnen und Absolventen des Studienkollegs, die die Feststellungsprüfung bestanden haben, aber das Studium in einem Studiengang aufnehmen wollen, der nicht dem belegten Schwerpunktkurs entspricht, können auf Antrag am Studienkolleg eine Ergänzungsprüfung ablegen.

(3) Im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten soll bereits immatrikulierten ausländischen und staatenlosen Studierenden, deren Bildungsnachweise als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt sind, die aber eine gezielte sprachliche und fachliche Förderung wünschen, die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme am Unterricht im Studienkolleg eingeräumt werden.

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Zitiervorschlag: § 1 BbgStkV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/1

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